Satzung

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen RUDERVEREIN LINDEN VON 1911 e. V. und hat seinen Sitz in Hannover. Er ist unter der Nummer 183 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen seiner Mitglieder.

3. Politik

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Mittel

Als Mittel zur Erreichung des Vereins-Zweckes dienen :

a. Abhaltung von regelmäßigen, methodisch geordneten Sportübungen,
b. Anschaffung, Ergänzung und Erhaltung von durch Absatz 1 bedingten Geräten, Plätzen, Unterkünften usw.,
c. Ausbildung von zur sachgemäßen Leitung der Übungsstunden bestimmten Personen und Beschaffung der hierzu notwendigen Literatur.
d. Abhaltung geeigneter, zweckdienlicher Vorträge
e. Abhaltung von Sportveranstaltungen, Versammlungen, Wanderungen usw.

5. Mitglieder

Mitglieder können Personen weiblichen und männlichen Geschlechts werden. Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt; es bedarf zum Eintritt in den Verein einer besonderen Aufnahme (siehe § 10). Dem Verein können Jugendabteilungen für 8- bis 18-jährige Mitglieder weiblichen und männlichen Geschlechts angeschlossen werden.

6. Dauer des Vereins

Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt, eine Auflösung ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.

7. Einnahmen

Die Einnahmen bestehen aus :
a. den Aufnahmegebühren neuer Mitglieder,
b. den Beiträgen der Vereinsangehörigen,
c. Umlagen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden,
d. sonstigen Einkünften, freiwilligen Spenden usw.,
e. der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Ausgaben

Die Ausgaben bestehen in:

a. Verwaltungsausgaben,
b. Ausgaben für die Beschaffung und Erhaltung von Sportgeräten sowie der dazu benötigten Materialien,
c. Ausgaben für die Beschaffung und Erhaltung des Bootshauses und der sonstigen Anlagen.

9. Verwaltung

Die Vereinsangelegenheiten werden verwaltet :

a. durch den Vorstand,
b. den Vereins-Ausschuß,
c. die Mitgliederversammlung.

10. Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt nach Anmeldung und Zahlung der Aufnahmegebühr sowie eines Monatsbeitrages. Die Aufnahme vollzieht der 1. Vorsitzende.

11. Austritt

Der Austritt aus dem Verein muß durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, jedoch müssen Beiträge bis zum Ende des Quartals entrichtet werden, in welchem der Austritt erfolgt. Mit dem Austritt erlischt das Recht auf Benutzung der vereinseigenen Anlagen und Geräte sowie das Recht zum Betreten des Vereinsgrundstückes. Mitglieder, welche mit Ämtern betraut waren, haben vor ihrem Austritt dem Vorstand genügend Rechenschaft abzulegen.

12. Ausschluß

Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen:

a. bei vereinsschädigendem Verhalten oder groben Verstößen gegen Vereinsbeschlüsse,
b. bei unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
c. bei Rückstand der Beiträge über drei Monate.

Der Ausschluß wird durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist dem Betreffenden durch Einschreiben mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß durch den Vorstand kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

13. Pflichten der Mitglieder

a. Regelmäßige Zahlung der Vereinsbeiträge sowie beschlossener Umlagen,
b. Beachtung und Innehaltung der Satzungen und Versammlungsbeschlüsse sowie der besonderen Ordnungsvorschriften,
c. Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins und Teilnahme an allen Versammlungen, Übungsstunden und Veranstaltungen des Vereins.

14. Rechte der Mitglieder

Anteil an allen Einrichtungen des Vereins. Die Rechte sind nicht übertragbar.

15. Beiträge

Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr richten sich nach den Beschlüssen bzw. den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

16. Vorstand

Der Vorstand besteht aus :

a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem Schriftführer
e. dem Jugendwart

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende. Der Fall der Verhinderung bedarf nicht des Nachweises.

16a. (Wahl)

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Tunlichst soll auf jeder Jahreshauptversammlung eine Vorstandswahl stattfinden. Zur Prüfung der Kasse werden zwei Kassenprüfer gewählt.

17. Vereinsausschuß

Der Vorstand und die technischen Leiter aller Sparten des Vereins und der Obmann der Kassenprüfer bilden den Vereinsausschuß. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Ausschüsse eingesetzt werden. Die Obleute dieser Ausschüsse gehören dem Vereinsausschuß an. Die Wahl des Vereinsausschusses erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr. Ersatzwahlen können in jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

18. Aufgaben des Vorstandes

a. des 1. Vorsitzenden

a. Leitung des Vereins, der Sitzungen, Versammlungen und der Jahreshauptversammlung,
b. schriftliche Genehmigungen der vom Kassenwart zu tätigenden Aufgaben,
c. Überwachung der Vereinsobleute.

b. des 2. Vorsitzenden

a. die Vertretung des 1. Vorsitzenden,
b. Überwachung und Führung des technischen Betriebes sowie der Sportgeräte des Vereins,
c. Leitung der technischen Sitzungen.

c. des Kassenwartes

a. ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher,
b. Einnahme und Verbuchung der Beiträge und sonstigen Einnahmen des Vereins,
c. Begleichung der genehmigten Ausgaben,
d. Rechnungslegung (Kassenabschluß).

d. des Schriftführers

a. Besorgung des gesamten Schriftwesens des Vereins,
b. Führung der Anwesenheitsliste bei Versammlungen und Sitzungen,
c. ordnungsgemäße Führung der Verhandlungsniederschriften.

e. des Jugendwartes

a. Leitung der Jugendabteilung.

19. Befugnisse des Vereinsausschusses

a. Beratung und Erledigung aller Vereinsaufgaben.
b. Beschlußfassung über solche Angelegenheiten, die von der Mitgliederversammlung überwiesen werden.

20. (Besondere Geschäfte)

Zum Ankauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken ist in jedem Fall ein Beschluß der Mitgliederversammlung einzuholen.

21. Versammlung und Jahreshauptversammlung

Zur Erledigung aller Vereinsangelegenheiten finden nach Bedarf Mitgliederversammlungen statt, in denen die geschäftlichen und technischen Fragen beraten und beschlossen werden. Die Einladung zu einer Versammlung muß frühzeitig, mindestens 5 Tage vor der Versammlung erfolgen.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres findet eine Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung kann erfolgen, wenn eine Notwendigkeit dazu vorliegt, der Vorstand eine solche für notwendig hält oder 20 Mitglieder sie fordern.
Die außerordentliche Jahreshauptversammlung muß mindestens 10 Tage vorher bekanntgegeben werden.
Zu allen Versammlungen im Sinne dieser Vorschrift wird durch Rundschreiben an alle Mitglieder eingeladen.

22. Geschäftsordnung

a. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung oder Sitzung ist beschlußfähig.
b. Jede Versammlung oder Sitzung muß eine Tagesordnung haben.
c. Jede Tagesordnung ist vor Eintritt in die Verhandlungen zu genehmigen.
d. Beschlüsse sind gültig, wenn sie mit einfacher Mehrheit gefaßt sind; Gleichheit der Stimmenzahl gilt als Ablehnung.
e. Stimmberechtigt sind Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Mitglieder mit einem Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten haben auf der Versammlung kein Stimmrecht.
f. Die Abstimmung erfolgt durch Hochheben einer Hand. Auf Antrag aus der Versammlung oder des Vorstandes ist eine geheime Abstimmung vorzunehmen.
g. Satzungsänderungen dürfen nur von mindestens zwei Drittel der Anwesenden beschlossen werden.
h. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu schreiben; die gefaßten Beschlüsse sind darin klar und deutlich wiederzugeben.
Das Protokoll muß nach eventuell erforderlicher Richtigstellung vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden

23. Auflösung

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn ein Drittel der Mitglieder den Antrag stellt und eine Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Jahreshauptversammlung mit neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder dieses beschließt.
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird so verwendet, daß zunächst die vorhandenen Schulden damit abgedeckt werden, die entweder aus dem Vereinsbetrieb oder aus Verträgen mit dritten Personen entstanden sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Sportamt der Hauptstadt Hannover, das es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

24. Rechtsstellung des Vereins

Soweit vorstehende Satzung bestimmte Anweisungen nicht enthält, gelten die Bestimmungen des BGB §§ 55 – 78 über eingetragene Vereine in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften über Vereine §§ 21 bis 54 BGB.

25. Schlußbestimmung

Diese Neufassung der in der Jahreshauptversammlung am 21. Januar 1961 beschlossenen Vereinsstatuten wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 19. September 1974 beschlossen;

Teiländerungen des § 5 wurden in der Versammlung am 26. März 1982 beschlossen, Teiländerungen der §§ 2, 4 und 7 wurden auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 29. November 1985 beschlossen.

Beide Änderungen wurden am 15. April 1987 eingetragen.

Die Jahreshauptversammlung 2000 hat die Aufnahme neuer Mitglieder durch die Neufassung von § 10 vereinfacht. Nun ist für die Neuaufnahme nicht mehr die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.